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Sozial- und Krankenversicherung in Tschechien

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Sozial- und Krankenversicherung in Tschechien.

In Zusammenarbeit mit unserem Partner, einem renommierten tschechischen Steuerberater, können wir Ihnen gerne eine gezielte und kundenbezogene Beratung in den mit der Sozial- und Krankenversicherung zusammenhängenden Fragen anbieten (insbesondere Beratung bei den Registrierungs- und Abgabenpflichten der in Tschechien ansässigen Unternehmen und Selbständigen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung vor den zuständigen Behörden in Tschechien).

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

1. Abgabentypen:

  • Krankenversicherungsabgabe – deckt den Ausfall von Einkommen im Krankheitsfall und bei einem Unfall (Krankengeld wird jedoch erst ab dem vierten Tag der Krankheit bezahlt)
  • Rentenversicherungsabgabe
  • Beitrag zu der staatlichen Beschäftigungspolitik

2. Abgabepflichtige Subjekte:

  • Arbeitgeber
  • Angestellte
  • Selbständige (die Krankenversicherung müssen sie nur in dem Fall abführen, wenn sie sich zu der Krankenversicherung freiwillig angemeldet haben)

3. Beitragsbemessungsgrundlage

  • Arbeitgeber – die Summe der Beitragsbemessungsgrundlagen ihrer Angestellten (Summe der Bruttolöhne aller Angestellten)
  • Angestellte – Bruttolohn
  • Selbständige – können ihre Beitragsbemessungsgrundlage selber einstellen, mindestens jedoch auf 50 % des Einkommens von der selbständigen Tätigkeit nach dem Abzug der nötigen Ausgaben für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens.
  • Maximale Beitragsbemessungsgrundlage pro Person beträgt 2 110 416 CZK (ca. 85.000 EUR) pro Jahr (für das Jahr 2024). Ab diesem Einkommen muss die jeweilige Person die Beiträge nicht mehr abführen. Die maximale Beitragsbemessungsgrundlage pro Person wird ab dem Jahr 2025 auf 2 234 736 CZK (ca. 90.000 EUR) angehoben.

4. Beitragssätze

Arbeitgeber – gesamt 24,8 %, davon:

  • 2,1 % Krankenversicherungsabgabe
  • 21,5 % Rentenversicherungsabgabe
  • 1,2 % Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik

Angestellte:

  • 6,5% Rentenversicherungsabgabe
  • 0,6% Krankenversicherungsabgabe

Selbständige – gesamt 29,2 % (ohne Krankenversicherung), davon:

  • 29,2 % Rentenversicherungsabgabe und der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
  • 2,7 % Krankenversicherungsabgabe (falls sie sich freiwillig zu der Krankenversicherung angemeldet haben)

Datum der Veröffentlichung: 19.1.2014 Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2024

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