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Dienstleistungen für Ihren Erfolg in Tschechien
+420 296 348 207 Václavské náměstí 66, 110 00 Praha 1
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Gesundheitsversicherung in Tschechien

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Gesundheitsversicherung in Tschechien.

In Zusammenarbeit mit unserem Partner, einem renommierten tschechischen Steuerberater, können wir Ihnen gerne eine gezielte und kundenbezogene Beratung in den mit der Gesundheitsversicherung zusammenhängenden Fragen anbieten (insbesondere Beratung bei den Registrierungs- und Abgabepflichten der in Tschechien ansässigen Unternehmen und Selbständigen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung vor den zuständigen Krankenkassen in Tschechien).

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

1. Allgemeine Informationen über die Gesundheitsversicherung:

  • Die öffentliche Gesundheitsversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die Versicherung ist verpflichtend für:
    • alle Personen mit Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
    • alle Angestellten, die bei einem Arbeitgeber mit dem Firmensitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angestellt sind
  • Für die EU Bürger gelten die allgemeinen Regelungen der öffentlichen Gesundheitsversicherung in der EU (jede Person kann nur in einem Mitgliedstaat der EU versichert werden).
  • Jeder Versicherte hat das Recht der Wahl der Krankenkasse (insgesamt gibt es 11 Krankenkassen in Tschechien, die größte von ihnen ist die staatliche Allgemeine Krankenkasse der Tschechischen Republik (VZP)- www.vzp.cz)

2. Abgabepflichtige Subjekte:

  • Arbeitgeber
  • Angestellte
  • Selbständige

3. Beitragsbemessungsgrundlage

  • Angestellte – Bruttolohn
  • Selbständige – die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 50 % des Einkommens von der selbständigen Tätigkeit nach dem Abzug der nötigen Ausgaben für die Erzielung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens.

4. Beitragssatz

Für alle Versicherten gilt der Satz in der Höhe von 13,5 % der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Versicherungsbeiträge für die Angestellten werden von dem Arbeitgeber abgeführt. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitragssatzes selbst und ein Drittel wird von dem Bruttolohn des Angestellten abgezogen (d.h. 9 % werden von dem Arbeitgeber bezahlt und 4,5 % von dem Angestellten).

Datum publikování: Datum poslední editace: 28.8.2018