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Rechtsformen der Unternehmen in der Tschechischen Republik

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Rechtsformen der Unternehmen in Tschechien.

In enger Zusammenarbeit mit kompetenten und zuverlässigen Partnern in Deutschland und Tschechien (Rechtsanwälten, Buchhaltungsunternehmen, Steuerberatern, Werbeagenturen usw.) bieten wir Ihnen gerne einen kompletten Service bei der Firmen- oder Niederlassungsgründung in Tschechien.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Seit dem 1.1.2014 gilt für den Bereich der Handelsgesellschaften, anstelle des bisherigen Handelsgesetzbuches, das neue Gesetz über die Handelskorporationen. Nach diesem Gesetz entsteht eine Handelsgesellschaft in der Tschechischen Republik nicht im Augenblick ihrer Gründung, sondern erst am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Alle Gesellschaften müssen im Handelsregister registriert werden.

1. Ausländische Personen

Ausländische Personen können in der Tschechischen Republik unter den selben Bedingungen wie tschechische Personen Unternehmen gründen. Als „ausländische Personen“ werden nach dem Handelsgesetzbuch natürliche Personen mit Wohnsitz oder juristische Personen mit Sitz außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik betrachtet. Unter Unternehmertätigkeit ausländischer Personen auf dem Territorium der Tschechischen Republik versteht man eine Tätigkeit, die von einem Unternehmen oder seiner Organisationseinheit ausgeübt wird, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet. Die Innenverhältnisse der ausländischen Person richten sich nach dem Recht des Staates, nach dem sie gegründet wurde.

Ausländische Personen können sich in der Tschechischen Republik an der Gründung eines Unternehmens beteiligen, oder sich als Gesellschafter an einer schon bestehenden Gesellschaft beteiligen.

Nach tschechischem Recht können folgende Unternehmen gegründet werden: Offene Handelsgesellschaft (v.o.s.), Kommanditgesellschaft (k.s.), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.), Aktiengesellschaft (a.s.) und Genossenschaft.

2. Offene Handelsgesellschaft

Offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Gesellschafter gemeinsam mit ihrem Gesamtvermögen. Für die Gesellschaft können alle Gesellschafter handeln.

3. Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einem oder mehreren Komplementären und einem oder mehreren Kommanditisten gegründet wird. Die Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Gesamtvermögen, die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Zu der Geschäftsführung der Gesellschaft sind nur Komplementäre befugt.

4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, deren Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter gebildet wird. Die Einlage eines Gesellschafters muss mindestens 1,- CZK (ca. 0,037 EUR) betragen. Die Höhe des Stammkapitals muss ebenfalls mindestens 1,- CZK betragen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Gesellschaft kann auch nur von einem Gesellschafter gegründet werden.

Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung der Gesellschafter. Die Hauptversammlung wählt die Geschäftsführer, die mit der Geschäftsleitung der Gesellschaft beauftragt sind. Nach dem Gründungsvertrag kann die Gesellschaft auch den Aufsichtsrat bilden. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

5. Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in eine bestimmte Zahl von Aktien mit bestimmtem Nennbetrag zerlegt ist. Das Grundkapital der Gesellschaft muss mindestens 2.000.000,- CZK (ca. 80.000 EUR) betragen. Die Gesellschaft kann auch nur von einem Gesellschafter gegründet werden, in diesem Fall muss der einzelne Gesellschafter eine juristische Person sein. Die Gesellschaft muss eine Satzung haben.

Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung. Alle Aktionäre haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Für die Geschäftsleitung ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand kann nach der Satzung entweder von der Hauptversammlung, oder von dem Aufsichtsrat gewählt werden. Die Gesellschaft muss einen Aufsichtsrat haben. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Wenn die Gesellschaft mehr als 50 Mitarbeiter hat, haben die Mitarbeiter das Recht ein Drittel der Miglieder des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Jahresabschluss der Gesellschaft muss vom Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

6. Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine Gemeinschaft einer nicht begrenzten Zahl von Personen (jedoch mindestens 3), die gegründet ist, um zu unternehmen oder Sozial-, Wirtschafts- oder andere Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu befriedigen. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Die Genossenschaft muss eine Satzung haben.

Das höchste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung, bei der jedes Mitglied ein gleiches Stimmrecht hat. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Mitglieder der Kontrollkommission. Der Vorstand leitet die Genossenschaft. Die Kontrollkommission kontrolliert die Tätigkeit der Genossenschaft und beschäftigt sich mit den Beschwerden der Mitglieder. Die Kontrollkommission muss aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden, bestehen.

Datum publikování: Datum poslední editace: 7.8.2019