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Tschechiens Kleinunternehmer bleiben von der Registrierkassenpflicht wohl verschont

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Die sogenannte „Registrierkassenpflicht“ bzw. die „Elektronische Erfassung von Umsätzen“ gilt in Tschechien seit Ende 2016 und bescherte dem tschechischen Staat im letzten Jahr einen deutlichen Anstieg an Steuereinnahmen. Nun sind Ausnahmen geplant, bei denen die betroffenen Gewerbetreibenden nicht elektronisch abrechnen müssen.

Bei dieser neuen Regelung geht es um Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Außerdem dürfen sie maximal einen Mitarbeiter beschäftigen und in den letzten 12 Monaten nicht mehr als 200.000 Kronen (ca. 8.000€) an Umsatz generiert haben, um unter die neue Regelung zu fallen. Diesen Selbstständigen soll es selbst überlassen werden, ob sie ihre Umsätze elektronisch oder „klassisch“ mit Hilfe eines Formulars abrechnen, das vom tschechischen Finanzministerium an sie verteilt wird.

Da die neue Regelung unter anderem eine Reaktion auf ein Verfassungsgerichtsurteil und die allgemeine Kritik an der „Elektronischen Erfassung von Umsätzen“ ist, verschieben sich die dritte und vierte Phase der Einführung der Registrierkassenpflicht um ca. ein Jahr. Ursprünglich waren beide Phasen für die erste Jahreshälfte von 2018 geplant.

Quelle: Tschechisches Finanzministerium

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Autor: Datum poslední editace: 25.1.2019